Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüber hinausgehende materielle Anträge kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. KGEVV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2).