Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Die Beschwerdeführer sind gestützt darauf vom angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 4. Juli 2007 [810 06 373] E. 1.2; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993 S. 173 ff.; BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.