2.1 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer einzig in Bezug auf diejenigen Streitpunkte Beschwerde erhoben, auf die der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid nicht eingetreten ist. Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3).