K. Am 28. März 2012 beschloss die Kammer des Kantonsgerichts, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht, auf die Beschwerde einzutreten. L. Am 27. April 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. M. Die Gemeinde teilte dem Gericht in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 mit, dass sie sich vorbehaltlos der vorab zugestellten Vernehmlassung des Regierungsrats anschliesse. N. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.