E. Am 16. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht ihre Beschwerdebegründung ein. F. Mit Verfügung vom 21. März 2011 wurde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistiert. Nachdem in der Folge keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 1. September 2011 aufgehoben. G. Am 27. September 2011 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, das Verfahren sei auf die Frage des Eintretens zu beschränken.