Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den Bau eines Trottoirs entschädigungslos an die Gemeinde C.____ abgetreten worden sei, kostenlos an die Parzelle Nr. 2652 zurück zu übereignen sei. Die Kosten der Rückübereignung seien von der Gemeinde zu tragen und die bei der Enteignung bezahlten Perimetergebühren seien vollumfänglich zurückzuerstatten. Im Weiteren sei die Gemeinde zu verpflichten, entschädigungslos gewisse Anpassungsarbeiten zwischen dem zurück zu übereignenden Landstück und der Strasse vorzunehmen. Schliesslich sei dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2652 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzusprechen.