D. Am 10. Dezember 2010 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 stellen die Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Paul Rüst, Advokat in Basel, das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich ihrer Einsprache aufzuheben. Ihre Einsprache vom 23. Februar 2009 bzw. vom 8. September 2009 sei insofern gutzuheissen, als das Landstück, welches vor Jahren von der Parzelle Nr. 2652 im Hinblick