Ob durch die Änderung der Plangrundlagen eine Wertverminderung der Liegenschaft der Einsprechenden entstanden sei und ob eine solche allenfalls eine Entschädigungspflicht auslösen könnte, sei nicht im Planungsverfahren, sondern im enteignungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Für Entschädigungsforderungen gegenüber der Gemeinde für erbrachte Unterhaltsleistungen werde sodann auf den Zivilweg verwiesen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Mutation der Parzellengrenzen nicht Gegenstand der Mutationen zum Zonenplan bzw. zum Bau- und Strassenlinienplan sei, sondern in einem separaten Verfahren erfolge.