Die Einsprechenden würden ihre Forderung nach Erstellung des Trottoirs einzig mit dem damit verbundenen Wert für ihr Grundstück begründen, jedoch nicht erläutern, worauf sich dieser Anspruch stütze. Sie würden nicht geltend machen, dass ein Trottoir aus verkehrstechnischen Gründen oder Sicherheitsgründen notwendig sei. Ein öffentliches Interesse am Trottoir werde nicht nachgewiesen. Ob durch die Änderung der Plangrundlagen eine Wertverminderung der Liegenschaft der Einsprechenden entstanden sei und ob eine solche allenfalls eine Entschädigungspflicht auslösen könnte, sei nicht im Planungsverfahren, sondern im enteignungsrechtlichen Verfahren zu prüfen.