{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-568_2012-08-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e240f4c-49a8-47ce-abd5-5cac14844f7a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "17bfaa94459d73b97f690f718d01deec"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-568_2012-08-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6bbb6a0e-4bfc-4edf-a342-474ecbc7c0f8", "Checksum": "3e42997cf80b13d3f3edebc2675144bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 568", "810 2010 568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.08.2012 810 10 568 (810 2010 568)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mutation \"X.-Y.\"; zum Bau- und Strassenlinienplan Z. , zum Zonenplan Siedlung Ost, Mutation \"Z.\"; zum Bau- und Strassenlinienplan Z., zum Zonenplan Siedlung Ost (RRB Nr. 1652 vom 30. 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Die vorgenommenen Mutationen würden weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht beanstandet und auch deren Zweckmässigkeit werde nicht in Frage gestellt.\nDie Beschwerdeführer würden denn auch keine Änderung oder Aufhebung dieser Mutationen\nverlangen, sondern enteignungs- und/oder zivilrechtliche Forderungen stellen, welche jedoch\nbeim Enteignungsgericht und/oder den zivilrechtlichen Instanzen des Kantons anhängig zu machen wären. Der Regierungsrat sei gestützt darauf im Rahmen der Behandlung der unerledigten Einsprachen zu Recht auf die Forderungen der Beschwerdeführer nicht eingetreten und\nhabe diese an die entsprechenden Rechtsmittelinstanzen verwiesen.\n\n3.4.1 Im Verfahren der Nutzungsplanung können die betroffenen Grundeigentümer sowie\nweitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben, innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben (§ 31 Abs. 2 lit. a des Raumplanungs- und\nBaugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Die Einsprachen sind vom Gemeinderat soweit als\nmöglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen\nentscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde.\n\n3.4.2 Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahren waren Mutationen des Bau- und\nStrassenlinienplans Z.____ und des Zonenplans Siedlung Ost. Der mögliche Streitgegenstand\ndieses Verfahrens war demnach auf die genannten Nutzungsplanänderungen beschränkt. Die\nBegehren der Beschwerdeführer fielen insoweit, als sie die Modalitäten der Rückübereignung\nvon Land betrafen, klarerweise ausserhalb des Rahmens dieses möglichen Streitgegenstands.\nDaran ändert nichts, dass die Gemeinde gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer die\nZonenplanmutationen sowie die Strassenlinienneufeststetzungen jeweils zusammen mit der\nFrage der Rückübertragung des Eigentums und den damit verbundenen Kosten, und damit als\nEinheit behandelte. Dieser Umstand könnte keinesfalls die Zuständigkeit des Regierungsrats\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzur Beurteilung der entsprechenden Begehren im Nutzungsplanungsverfahren begründen. Der\nangefochtene Entscheid erweist sich deshalb, soweit damit auf die Einsprache der Beschwerdeführer nicht eingetreten wurde, als rechtskonform. Die Beschwerde ist gestützt darauf abzuweisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung von Noven vom 15. Juni 2012\nbraucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.\n\n4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 2'250.-- verrechnet.\nDer zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 850.-- wird den\nBeschwerdeführern zurückerstattet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}