{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-568_2012-08-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e240f4c-49a8-47ce-abd5-5cac14844f7a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "17bfaa94459d73b97f690f718d01deec"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-568_2012-08-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6bbb6a0e-4bfc-4edf-a342-474ecbc7c0f8", "Checksum": "3e42997cf80b13d3f3edebc2675144bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 568", "810 2010 568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.08.2012 810 10 568 (810 2010 568)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mutation \"X.-Y.\"; zum Bau- und Strassenlinienplan Z. , zum Zonenplan Siedlung Ost, Mutation \"Z.\"; zum Bau- und Strassenlinienplan Z., zum Zonenplan Siedlung Ost (RRB Nr. 1652 vom 30. 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Den Beschwerdeführern und der Gemeinde wurde Gelegenheit gegeben, sich zur\nEingabe des Regierungsrats vom 27. September 2011 vernehmen zu lassen.\n\nI. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 stellt die Gemeinde den Antrag, die Beschwerde sei\nunter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.\n\nJ. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 29. November 2011, es sei auf\ndie Beschwerde einzutreten.\n\nK. Am 28. März 2012 beschloss die Kammer des Kantonsgerichts, Abteilung Verfas-\nsungs- und Verwaltungsrecht, auf die Beschwerde einzutreten.\n\nL. Am 27. April 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein\nmit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nM. Die Gemeinde teilte dem Gericht in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 mit, dass\nsie sich vorbehaltlos der vorab zugestellten Vernehmlassung des Regierungsrats anschliesse.\n\nN. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung\nüberwiesen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nO. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht die Urkunde \"Mutation 1338, Grundbuch C.____/Kaufverträge/Abtretungsverträge\" ein mit dem Antrag,\ndiese als Novum zuzulassen.\n\nP. Am 19. Juni 2012 verfügte die Präsidentin, dass über den Novencharakter der Eingabe\nder Beschwerdeführer vom 15. Juni 2012 anlässlich der Urteilsberatung entschieden werde.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben.\n\n2.1 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung\nhat (§ 47 Abs. 1 VPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer einzig in Bezug auf diejenigen\nStreitpunkte Beschwerde erhoben, auf die der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid nicht\neingetreten ist. Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten,\nso wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das\nRechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Die Beschwerdeführer\nsind gestützt darauf vom angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV]\nvom 4. Juli 2007 [810 06 373] E. 1.2; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide\n[BLVGE] 1993 S. 173 ff.; BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zu beachten gilt,\ndass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüber hinausgehende materielle Anträge kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. KGEVV\nvom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene\nEntscheid aufzuheben, kann sinngemäss als Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, auf die\nBeschwerde einzutreten, verstanden werden, weshalb insofern auf die Beschwerde eingetreten\nwerden kann.\n\n3.1 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführer teilweise nicht eingetreten ist.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.2 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zu Unrecht auf den Aspekt der Rückübereignung nicht eingegangen sei.\nEr habe den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen, indem er ausgeführt habe, dass Parzellengrenzen nicht Gegenstand der Mutationen des Zonen- bzw. des Bau- und Strassenlinienplans seien. Diese Begründung sei insofern unglaubwürdig, als die Beschwerdeführer seitens\nder Gemeinde immer im Glauben gelassen worden seien, dass dies Gegenstand ihrer Einsprachen sein könne. Die Gemeinde habe die Zonenplanmutationen sowie die Strassenlinienneufestsetzungen stets zusammen mit den weiteren Fragen, insbesondere der Rückübertragung\ndes Eigentums und den damit verbundenen Kosten, und damit als Einheit behandelt. Sie habe\nsich auf die entsprechende Diskussion eingelassen, weshalb sich der Regierungsrat nicht zu\neinem späteren Zeitpunkt darauf berufen könne, dass diese Forderungen in einem anderen\nVerfahren hätten geltend gemacht werden müssen.\n\n"}