{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-568_2012-08-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e240f4c-49a8-47ce-abd5-5cac14844f7a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "17bfaa94459d73b97f690f718d01deec"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-568_2012-08-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6bbb6a0e-4bfc-4edf-a342-474ecbc7c0f8", "Checksum": "3e42997cf80b13d3f3edebc2675144bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 568", "810 2010 568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.08.2012 810 10 568 (810 2010 568)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mutation \"X.-Y.\"; zum Bau- und Strassenlinienplan Z. , zum Zonenplan Siedlung Ost, Mutation \"Z.\"; zum Bau- und Strassenlinienplan Z., zum Zonenplan Siedlung Ost (RRB Nr. 1652 vom 30. 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August 2012 (810 10 568)\n____________________________________________________________________\n\nRaumplanung, Bauwesen\n\nNutzungsplanung, Zuständigkeit\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno\nGutzwiller, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann,\nGerichtsschreiber Marius Wehren\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Paul Rüst,\nAdvokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nEinwohnergemeinde C.____, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Mutation \"X.____-Y.____\" zum Bau- und Strassenlinienplan Z.____,\nzum Zonenplan Siedlung Ost, Mutation \"Z.____\" zum Bau- und Strassenlinienplan Z.____, zum Zonenplan Siedlung Ost (RRB Nr. 1652\nvom 30. November 2010)\nA. Am 2. Juni 2009 beschloss die Gemeindeversammlung C.____ diverse Mutationen\nzum Bau- und Strassenlinienplan Z.____ und zum Zonenplan Siedlung Ost. Mit den fraglichen\nMutationen wurde eine Anpassung der Bau- und Strassenlinien an die bestehende Strasse und\ndie Einzonung der daraus entstehenden überschüssigen Flächen in die Zone W2a vorgenommen. Die Planauflage fand vom 29. Januar 2009 bis 27. Februar 2009 sowie vom 13. August\n2009 bis 12. September 2009 statt.\n\nB. Mit Eingaben vom 23. Februar 2009 und 8. September 2009 erhoben A.____ und\nB.____ gegen die Mutationen des Bau- und Strassenlinienplans Z.____ Einsprache. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Gemeinde die für die Erstellung von\nStrasse und Trottoir benötigten Flächen seinerzeit durch Enteignung übernommen habe. Für\ndie projektierten Werke seien die entsprechenden Beiträge entrichtet worden. Halte die Gemeinde im heutigen Zeitpunkt nicht mehr am Bau des Trottoirs fest, so dürften den Grundeigentümern für die zurückgegebenen Flächen und die Wiederherstellung der Anschlüsse keine Kosten überwälzt werden, da für die entstandene Situation die Gemeinde verantwortlich sei. Die\nentstehenden Kosten seien mit den zuviel eingeforderten Perimeterbeiträgen abgegolten, zumal\nein Verzicht auf das Trottoir mit einem Wertverlust der Liegenschaft verbunden sei.\n\nC. Nachdem im Rahmen der Verständigungsverhandlungen keine Einigung erzielt wurde,\nwies der Regierungsrat die Einsprachen von A.____ und B.____ mit Entscheid vom 30. November 2010 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,\ndass die Strassen in den Gebieten \"X.____\", \"Y.____\" und \"Z.____\" für heutige Verhältnisse\ngrosszügig ausgebaut seien. Das Verkehrsaufkommen sei gering, so dass auf einen Bau von\nTrottoirs teilweise verzichtet worden sei. Die Einsprechenden würden ihre Forderung nach Erstellung des Trottoirs einzig mit dem damit verbundenen Wert für ihr Grundstück begründen,\njedoch nicht erläutern, worauf sich dieser Anspruch stütze. Sie würden nicht geltend machen,\ndass ein Trottoir aus verkehrstechnischen Gründen oder Sicherheitsgründen notwendig sei. Ein\nöffentliches Interesse am Trottoir werde nicht nachgewiesen. Ob durch die Änderung der Plangrundlagen eine Wertverminderung der Liegenschaft der Einsprechenden entstanden sei und\nob eine solche allenfalls eine Entschädigungspflicht auslösen könnte, sei nicht im Planungsverfahren, sondern im enteignungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Für Entschädigungsforderungen gegenüber der Gemeinde für erbrachte Unterhaltsleistungen werde sodann auf den Zivilweg verwiesen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Mutation der Parzellengrenzen nicht\nGegenstand der Mutationen zum Zonenplan bzw. zum Bau- und Strassenlinienplan sei, sondern in einem separaten Verfahren erfolge.\n\nD. Am 10. Dezember 2010 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Mit\nEingabe vom 30. Dezember 2010 stellen die Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Paul Rüst,\nAdvokat in Basel, das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich ihrer Einsprache aufzuheben. Ihre Einsprache vom 23. Februar 2009 bzw. vom 8. September 2009 sei insofern gutzuheissen, als das Landstück, welches vor Jahren von der Parzelle Nr. 2652 im Hinblick\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauf den Bau eines Trottoirs entschädigungslos an die Gemeinde C.____ abgetreten worden sei,\nkostenlos an die Parzelle Nr. 2652 zurück zu übereignen sei. Die Kosten der Rückübereignung\nseien von der Gemeinde zu tragen und die bei der Enteignung bezahlten Perimetergebühren\nseien vollumfänglich zurückzuerstatten. Im Weiteren sei die Gemeinde zu verpflichten, entschädigungslos gewisse Anpassungsarbeiten zwischen dem zurück zu übereignenden Landstück und der Strasse vorzunehmen. Schliesslich sei dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2652\neine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzusprechen.\n\nE. Am 16. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht ihre Beschwerdebegründung ein.\n\nF. Mit Verfügung vom 21. März 2011 wurde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistiert. Nachdem in der Folge keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 1. September 2011 aufgehoben.\n\n"}