Nicht inbegriffen darin, sind die Kosten für die heutige Verhandlung von rund zwei Stunden und für den Weg. Aufgrund der Mitverursachung des Verfahrens und der damit zusammenhängenden Anwaltskosten erachtet es das Kantonsgericht als rechtmässig, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.