Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zogen. Wäre dem Begehren der Beschwerdeführer nach einer Abklärung Folge geleistet worden, hätte die Frage der Spannsets geklärt werden können, was zu einer anderen Begründung der Abweisung der Beschwerde durch die BGV geführt hätte. Dass die Vorinstanz in wesentlichem Masse die Beschwerde mit dem Nichtvorhandensein von Spannsets begründete, hat zumindest massgeblich mitverursacht, dass die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben haben. Demzufolge ist eine Verteilung der Parteikosten unter Berücksichtigung des Verschuldensprinzips gerechtfertigt.