5.5. Im Hinblick auf die Parteientschädigung gelten die gleichen Überlegungen wie bezüglich der Verfahrenskosten. Die Vorinstanz ist von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als aufgrund des gerichtlich angeordneten Gutachtens auszugehen ist. Das Nichtvorhandensein von Spannsets wurde im vorinstanzlichen Entscheid massgeblich für die Begründung herange-