Gemäss § 2 SachversicherungsG besteht unter dem Namen BGV eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal. Nach § 9 SachversicherungsG sind sämtliche Gebäude im Kantonsgebiet bei der BGV gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern. Eine anderweitige Versicherung ist nicht zulässig. Damit handelt es sich bei der BGV um eine kantonale Anstalt im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. d des VwVG BL. Demzufolge können der BGV nach § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'600.-- zurückerstattet.