Aufgrund dieser Umstände hat die Beschwerdegegnerin das von den Beschwerdeführern angehobene Verfahren mitverschuldet. Bei dieser Konstellation würde es sich rechtfertigen, die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 8'763.15 [inkl. Mehrwertsteuer und Nebenkosten]) grundsätzlich der BGV aufzuerlegen.