Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstellung einer Expertise betreffend insbesondere die Prüfung des Vorhandenseins der Spannsets wurde nicht behandelt bzw. abgelehnt. Wäre im vorinstanzlichen Verfahren abgeklärt worden, ob die Spannsets angebracht gewesen waren, hätte die Begründung im angefochtenen Entscheid, worin die nicht fachgerechte Ausführung bestanden habe, wohl anders lauten müssen. Aufgrund dieser Umstände hat die Beschwerdegegnerin das von den Beschwerdeführern angehobene Verfahren mitverschuldet.