5.4. Gestützt auf das Gutachten vom 12. Mai 2011 ist davon auszugehen, dass die Halle im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit Spannsets gesichert war. Die Vorinstanz ist von einem anderen Sachverhalt ausgegangen und hat die Abweisung der Beschwerde und damit die Begründung der nicht fachgerechten Ausführung zu einem nicht unbeachtlichen Mass mit dem Nichtvorhandensein der Spannsets erklärt. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstellung einer Expertise betreffend insbesondere die Prüfung des Vorhandenseins der Spannsets wurde nicht behandelt bzw. abgelehnt.