In der Beschwerde an das Kantonsgericht führen die Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid anerkenne, dass die angebrachten Spannsets korrekte Sicherungsmassnahmen während der Bauphase seien. Sie bestreite lediglich, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Spannsets vorhanden gewesen seien.