Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass die Halle durch die Beschwerdeführer bereits vor Fertigstellung bestimmungsgemäss genutzt worden sei und deshalb die Spannsets vorgängig entfernt worden seien, ohne dass als Ersatz hiefür die notwendigen Verstärkungen (Fassadenwände und Strebenstützen) sowie Stützverankerungen auf den insgesamt 18 Betonfundamenten angebracht worden wären. In der Beschwerde an das Kantonsgericht führen die Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid anerkenne, dass die angebrachten Spannsets korrekte Sicherungsmassnahmen während der Bauphase seien.