5.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen.