Dezember 2011 wird erklärt, dass, wenn das Bauwerk nach den einschlägigen Regeln der Baukunst erstellt worden wäre, der Sturmwind der Tragstruktur nichts hätte anhaben können. Gemäss Expertenbericht wäre die Halle, wäre ihr Bau lege artis (d.h. am Ereignistag bestehende Sicherungsmassnahmen ohne Dachebene oder Bau mit allen für den fertigen Bau vorgesehenen Sicherungsmassnahmen mit Dachebene) ausgeführt worden, am Ereignistag nicht eingestürzt. Damit kann aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5.1. Es verbleibt über die Kosten im Verfahren vor Kantonsgericht zu entscheiden.