Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten aussteifenden Elemente (Strebenstützen, Fassadenwände längs sowie Giebelwände) sowie die fehlenden Stützenverankerungen auf den Betonfundamenten für den Einsturz der Halle ursächlich waren. Der von den Beschwerdeführern bestrittene Kausalzusammenhang zwischen den unterlassenen Sicherungsmassnahmen und dem eingetreten Schaden sei gemäss den eindeutigen Feststellungen im Gutachten vom 20. Februar 2009 widerlegt.