4.11. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, dass die Schäden auch durch die rechtzeitigen, zumutbaren Massnahmen nicht hätten verhindert werden können. Sie erklären, dass selbst wenn sie es unterlassen hätten, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen, (was bestritten werde), wäre es dennoch zum Schaden gekommen, da es sich beim Sturm, der im Gebiet des Hofes am 10. Februar 2009 geherrscht, um ein solch schweres Naturereignis gehandelt habe, dem die Halle nicht hätte standhalten können. Es fehle somit in jedem Fall an einem Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Unterlassung und dem eingetretenen Schaden.