Der Schaden und damit das Einstürzen der Halle war voraussehbar, da die Halle an exponierter Lage stand, der Schadensfall vom 2. Dezember 2007 bereits gezeigt hatte, welche Schäden der Wind in jenem Gebiet anrichten kann, das Anbringen der Dachebene ohne die im Gutachten erwähnten Sicherungsmassnahmen nicht fachgerecht war und die Bauphase sehr lang war. Des Weiteren hätte der Einsturz der Halle durch zumutbare Massnahmen, nämlich durch die fachgerechte Ausführung der Hochbauarbeiten und zwar entweder durch Verzicht des Anbringens der Dachebene bei den bestehenden Sicherungsmassnahmen oder durch Anbringen der Dachebene nachdem alle Sicherungsmassnahmen nach den Regeln der Baukunst ge-