Die Anmeldung zur Gebäudeversicherung durch die Beschwerdeführer erfolgte am 29. März 2007, wobei als voraussichtlicher Baubeginn April 2007 und als voraussichtliches Bauende November 2007 angegeben worden war. Es kann somit zudem davon ausgegangen werden, dass die Dachebene schon seit längerer Zeit angebracht worden war, so dass auch das Risiko eines Einsturzes für eine längere Zeitspanne bestanden hat. Gemäss Gutachten war die Ausführung der Hochbauarbeiten nicht fachgerecht, da die Dachebene bei den bestehenden Sicherheitsmassnahmen nicht hätte montiert werden dürfen.