Die Dacheindeckung hätte erst nach Erstellung aller Sicherungsmassnahmen wie der Erstellung der Verankerung der Holzkonstruktion auf dem Betonfundament, der Streben an den Holzwänden, des Windlängsverbands in der Wandebene, des Windquerverbands in den Giebelwänden sowie aller Aussteifungsspriessen in der Dachebene erfolgen dürfen. Die Dacheindeckung hätte mit den angebrachten Sicherungsmassnahmen nicht erfolgen dürfen. Durch die Dacheindeckung ohne Anbringen aller Sicherungsmassnahmen wurden die SIA-Normen verletzt. Die Vornahme der Dacheindeckung trotz nicht genügender Sicherungsmassnahmen bedeutet eine nicht fachgerechte Ausführung von Hochbauarbeiten.