4.8. Aus den Gutachten vom 12. Mai 2011 und vom 6. Dezember 2011 geht zusammenfassend klar hervor, dass die getroffenen Sicherungsmassnahmen für das Aufrichten der Holzkonstruktion tauglich waren. Mit der Dacheindeckung, welche eine grosse Windangriffsfläche darstellte, waren die Sicherungsmassnahmen jedoch ungenügend. Die Dacheindeckung hätte erst nach Erstellung aller Sicherungsmassnahmen wie der Erstellung der Verankerung der Holzkonstruktion auf dem Betonfundament, der Streben an den Holzwänden, des Windlängsverbands in der Wandebene, des Windquerverbands in den Giebelwänden sowie aller Aussteifungsspriessen in der Dachebene erfolgen dürfen.