Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den Betonelementen würden als unzureichend erscheinen (gemeinsame Ankerschrauben für 2 Spannsets). Eine Verankerung der Stützen (Stützenfuss aus Stahl - Balkenschuh) auf dem Betonfundament könne nicht erkannt werden. Eine gewisse Abstützung (Holzstreben) könne ausgemacht werden (für den Aufrichtezustand durchwegs tauglich; Antwort 1). Des Weiteren wird in Antwort 2 erläutert, dass die Binderstrebe noch bei jedem Binder fehle, so dass diese Aussteifung anderweitig hätte bewerkstelligt werden müssen.