4.5. In der Beschwerde an das Kantonsgericht zitieren die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid, in welchem ausgeführt werde, dass aus den von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos zwar ersichtlich sei, dass zu einem früheren Zeitpunkt der Bauphase Spannsets angebracht gewesen seien, diese jedoch nicht belegen würden, dass auch im Zeitpunkt des Schadenseintritts Spannsets vorhanden gewesen seien. Zusammen mit der Beschwerde an das Kantonsgericht reichten die Beschwerdeführer weitere Fotos ein, aus denen klar ersichtlich sei, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Spannsets vorhanden gewesen seien.