Zudem sei aus den Fotos des Ingenieurberichts, welche unmittelbar nach dem Schadensfall angefertigt worden seien, ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts offensichtlich keine Spannsets vorhanden gewesen seien. Im angefochtenen Entscheid wird sodann angeführt, dass, wenn die Beschwerdeführer keine Industriespriessen verwendet hätten und sie die offenbar zumindest zeitweise angebrachten Spannsets nach der Ingebrauchnahme der Halle wieder entfernt hätten, ohne die für die Stabilität der Halle notwendigen Fassadenwände und Strebenstützen sowie die Stützenverankerungen auf dem Bodenfundament anzubringen, die Beschwerdeführer mit dem Einsturz der Halle bei entsprechender