4.4. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Beweis dafür, dass die Halle mit Spannsets und Industriespriessen abgesichert gewesen sei, undatierte Fotos eingereicht hätten, die während des Bauvorgangs erstellt worden seien. Auf diesen Fotos sei ersichtlich, dass Spannsets vorhanden gewesen seien, Spriessen seien auf den Fotos hingegen nicht erkennbar. Zudem sei aus den Fotos des Ingenieurberichts, welche unmittelbar nach dem Schadensfall angefertigt worden seien, ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts offensichtlich keine Spannsets vorhanden gewesen seien.