Sie beantragten eine Expertise unter anderem zur Abklärung der Frage, ob die von den Beschwerdeführern getroffenen Sicherungsmassnahmen (Spannsets und Industriespriessen) genügt hätten. Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, dass es sich beim Sturm vom 10. Februar 2009 um ein ausserordentliches Ereignis gehandelt habe. Selbst das vollendete Gebäude hätte dem Wind nicht standgehalten. Bereits in der Einsprache vom 4. April 2009 an die Direktion der BGV hatten die Beschwerdeführer erklärt, dass das Gebäude mittels Industriespriessen und Spannsets gesichert gewesen sei.