3.1. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. September 2008, a.a.O., E. 3.1;