SachversicherungsG voraussehbar waren und durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, es sich somit um Schäden handelte, die z.B. zufolge ungeeigneten Baugrundes, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhaltes sowie Schäden, die sich erfahrungsgemäss periodisch wiederholen können. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit müssen für einen Deckungsausschluss kumulativ erfüllt sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2008 [VB.2008.00099] E. 2.3, publiziert in: Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts;