Zu prüfen ist somit, ob die eingetretenen Schäden gemäss § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG voraussehbar waren und durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, es sich somit um Schäden handelte, die z.B. zufolge ungeeigneten Baugrundes, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhaltes sowie Schäden, die sich erfahrungsgemäss periodisch wiederholen können.