2.2. Unbestritten ist vorliegendenfalls, dass ein Sturmwind im Sinne von § 14 SachversicherungsG in Verbindung mit § 11 Vo SachversicherungsG die Halle zum Einsturz gebracht hat und damit grundsätzlich ein Versicherungsfall vorliegt. Die Meinungen der Parteien divergieren jedoch bezüglich der Frage, ob ein Ausschlussgrund der Leistungspflicht gegeben ist. Zu prüfen ist somit, ob die eingetretenen Schäden gemäss § 14 Abs. 2 lit.