Gemäss § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG sind Schäden nicht versichert, die voraussehbar waren und durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden zufolge ungeeigneten Baugrundes, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhaltes sowie Schäden, die sich erfahrungsgemäss periodisch wiederholen können.