2.1. Die §§ 9 bis 24 SachversicherungsG regeln die Gebäudeversicherung. § 14 Abs. 1 SachversicherungsG trägt die Überschrift Elementarschäden und statuiert in lit. a, dass die Gebäude gegen Schäden versichert sind, die durch Sturmwind entstanden sind. § 14 Abs. 2 lit. b SachversicherungsG statuiert, dass Schäden, die nicht durch eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit entstanden sind, nicht versichert sind.