Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rätschaften und Materialien gelagert worden seien. Zudem werde nicht bestritten, dass ein Sturmwind im Sinne von § 14 des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz, SachversicherungsG) vom 12. Januar 1981 geherrscht habe. Es gehe aber nicht darum, ob ein versichertes Ereignis (Sturmwind) stattgefunden habe, sondern darum, ob ein Versicherungsablehnungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG vorliege. Vorliegendenfalls liege ein solcher vor.