In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 beantragte die BGV, vertreten durch Alexander Heinzelmann, Advokat, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das sich im Bau befindende Gebäude im Zeitpunkt des Sturms nicht lege artis gesichert gewesen sei, bereits bestimmungsgemäss genutzt worden sei und darin verschiedene Fahrzeuge, Ge-