Die Beschwerdeführer machten geltend, dass sie das Gebäude zu jedem Zeitpunkt genügend gesichert hätten. Zudem sei die Ausserordentlichkeit des Sturms - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - relevant. Dem ausserordentlichen Sturm vom 10. Februar 2009 hätte die Halle, auch wenn sie die erforderlichen Sicherungsmassnahmen aufgewiesen hätte (es werde bestritten, dass das Gebäude nicht genügend gesichert gewesen sei), nicht standhalten können. Demzufolge fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Unterlassung in Bezug auf die Sicherungsmassnahmen und dem eingetretenen Schaden.