F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 erhoben die Versicherungsnehmer, A.____ und B.____, wiederum vertreten durch Eduard Schoch, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid der Verwaltungskommission der BGV vom 25. November 2009 aufzuheben und es seien den Beschwerdeführern aus dem Schadensereignis vom 10. Februar 2009 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass sie das Gebäude zu jedem Zeitpunkt genügend gesichert hätten.