Auch während der Erstellung eines Gebäudes seien die Regeln der Baukunst einzuhalten. Ob es sich beim Sturm vom 10. Februar 2009 - wie von den Versicherungsnehmern behauptet - um ein ausserordentliches und beispielloses Wetterereignis gehandelt habe, sei irrelevant. Selbst wenn die Windgeschwindigkeiten ausserordentlich hoch gewesen seien, ändere dies nichts daran, dass die Versicherungsnehmer es versäumt hätten, das Gebäude ausreichend statisch abzusichern und vor einem Einsturz zu bewahren.