seien auf den von den Versicherungsnehmern eingereichten undatierten Fotos keine Spriessen erkennbar gewesen, womit die Behauptung der Versicherungsnehmer, die Halle sei mit Industriespriessen abgestützt gewesen, nicht belegt sei. Die lange Dauer der Bauphase und der Sturm vom 2. Dezember 2007, welcher die Halle bereits beschädigt habe, hätten die Versicherungsnehmer umso mehr dazu verpflichten müssen, jederzeit durch geeignete bautechnische und/oder statische Massnahmen die bestmögliche Sicherheit bezüglich der noch unfertigen Baute zu bewirken. Auch während der Erstellung eines Gebäudes seien die Regeln der Baukunst einzuhalten.