Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, es sei der Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25. Mai 2009 aufzuheben und ihnen aus dem Schadensereignis vom 10. Februar 2009 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; alles unter o/e-Kostenfolge.