B. Mit der Begründung, dass die Remise im Zeitpunkt des Schadensfalls statische Mängel aufgewiesen habe und ein Schadenseintritt vorhersehbar gewesen sei, lehnte die BGV eine Entschädigungspflicht ab. Mit Schreiben vom 15. März 2009 teilten die Versicherungsnehmer mit, dass sie alle Arbeiten selbst ausgeführt hätten. Die Bauzeit habe sich verlängert, weil sie den Landwirtschaftsbetrieb hätten führen müssen. Des Weiteren sei die Remise nicht vollumfänglich genutzt worden. Die Maschinen seien lediglich zum Schutz vor Witterungseinflüssen unter das Dach der Remise gestellt worden. Zudem habe es sich nicht um ein vorhersehbares Schadensereignis gehandelt.