Um abzuklären, ob die Remise zum Zeitpunkt des Schadens den statischen Anforderungen genügt habe, wurde von der BGV eine Abklärung bezüglich Gesamtstabilität der Halle und deren Stabilität für den Bauzustand in Auftrag gegeben. Der beauftragte Bauingenieur, D.____, dazumal Ingenieurbüro E.____, stellte in seinem Bericht vom 20. Februar 2009 unter anderem fest, dass die Gesamtstabilität im Zeitpunkt des Schadensfalls ungenügend gewesen sei, weil die aussteifenden Elemente (Strebenstützen, Fassadenwände längs sowie Giebelwände) nicht angebracht gewesen seien, weshalb es zum Einsturz der Remise habe kommen können.