{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f6d5766e-9b77-463d-88f7-07b1ae2d8b40&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433726", "Checksum": "82692bcc8563bf422bfbf59f21e721b6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=74307219-e9f9-420d-83b9-9441c1712fd1", "Checksum": "8d878b19b55e632bea8f05ea46b15579"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 10 38", "810 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:59:00", "Checksum": "8abbbc2e393fb0972ec582c1fc118eb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)\nRegeste:\nEinspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.\n\nGemäss § 2 SachversicherungsG besteht unter dem Namen BGV eine Anstalt des öffentlichen\nRechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal. Nach § 9 SachversicherungsG sind\nsämtliche Gebäude im Kantonsgebiet bei der BGV gegen Feuer- und Elementarschäden zu\nversichern. Eine anderweitige Versicherung ist nicht zulässig. Damit handelt es sich bei der\nBGV um eine kantonale Anstalt im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. d des VwVG BL. Demzufolge können der BGV nach § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'600.-- zurückerstattet.\n\n5.5. Im Hinblick auf die Parteientschädigung gelten die gleichen Überlegungen wie bezüglich der Verfahrenskosten. Die Vorinstanz ist von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als\naufgrund des gerichtlich angeordneten Gutachtens auszugehen ist. Das Nichtvorhandensein\nvon Spannsets wurde im vorinstanzlichen Entscheid massgeblich für die Begründung herange-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzogen. Wäre dem Begehren der Beschwerdeführer nach einer Abklärung Folge geleistet worden, hätte die Frage der Spannsets geklärt werden können, was zu einer anderen Begründung\nder Abweisung der Beschwerde durch die BGV geführt hätte. Dass die Vorinstanz in wesentlichem Masse die Beschwerde mit dem Nichtvorhandensein von Spannsets begründete, hat zumindest massgeblich mitverursacht, dass die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen\nEntscheid Beschwerde erhoben haben. Demzufolge ist eine Verteilung der Parteikosten unter\nBerücksichtigung des Verschuldensprinzips gerechtfertigt.\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in seiner Honorarnote vom 26. Juli 2012 für\nseine Bemühungen vom 11. Januar 2012 bis 26. Juli 2012 ein Honorar in der Höhe von\nFr. 3'250.-- (13 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 533.-- zuzüglich 7.6%\n(nicht 8 %) Mehrwertsteuer (auf die Summe von Fr. 3'783.--) geltend, was einen Betrag von\nFr. 4'070.50 ergibt. Nicht inbegriffen darin, sind die Kosten für die heutige Verhandlung von rund\nzwei Stunden und für den Weg. Aufgrund der Mitverursachung des Verfahrens und der damit\nzusammenhängenden Anwaltskosten erachtet es das Kantonsgericht als rechtmässig, dem\nRechtsvertreter der Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu\nLasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nDer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'600.-- wird den\nBeschwerdeführern zurückerstattet.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine reduzierte\nParteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 8%\nMehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}